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01Berufsrecht

Qualifikation: Kammern, Berufsrecht und unsere Angaben

Die Titel „Architekt“ und „Beratender Ingenieur“ sind gesetzlich geschützt. Berufsrecht und Bauordnungsrecht sind Sache der Länder: Welche Kammer zuständig ist und welche Regeln für Ihr Vorhaben gelten, hängt vom Land ab. Wir erklären das an den Beispielen Niedersachsen und Bremen und nennen unsere eigenen Angaben offen.
  • Länderrecht
  • Kammern
  • Berufsrecht

01Im Detail

Titel, Listen und Pflichten der Kammern

Die Kammern sind Einrichtungen der Länder und führen die Listen, in die sich Berufsträger eintragen lassen. Hier steht, was sie verlangen und was sie überwachen, mit Niedersachsen und Bremen als Beispielen.

Dieser Abschnitt beschreibt das Berufsrecht allgemein, mit Niedersachsen und Bremen als Beispielen (Stand Oktober 2026). Für Ihr Vorhaben gilt das Recht des Landes, in dem gebaut wird. Unsere eigene Ingenieureintragung führt die Ingenieurkammer Niedersachsen; welche Berufsbezeichnungen und Eintragungen unser Büro führt, steht in den Angaben unten und im Impressum.

Sind Ingenieur- und Architektenkammer dasselbe?

Nein. Es sind getrennte Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigenen Listen, eigenen Mitgliedern und eigenen geschützten Titeln, und jedes Land regelt sie selbst. Eine Eintragung bei einer Ingenieurkammer, zum Beispiel in die Liste der Entwurfsverfasser, ist keine Eintragung in die Architektenliste und berechtigt nicht zum Titel „Architekt“. Eine Ausnahme ist Schleswig-Holstein: Dort gibt es nach Angabe der Kammer eine gemeinsame Architekten- und Ingenieurkammer.

Quelle: § 24 und § 21 NIngG; BremIngG und BremArchG; Bundesarchitektenkammer (16 Architektenkammern der Länder); aik-sh.de

Kammerart 01

Ingenieurkammern der Länder

Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das Ingenieurrecht ist Landesrecht: Jedes Land regelt selbst, wer sich eintragen lassen kann. Die Kammer führt die Listen und überwacht die Berufspflichten ihrer Mitglieder.

  • Beratende Ingenieure
  • Entwurfsverfasser / Bauvorlageberechtigte
  • Tragwerksplaner
  • Freiwillige Mitglieder

Beispiele

Niedersachsen
Ingenieurkammer Niedersachsen, Hannover
Bremen
Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen

Geschützte Titel

  • Ingenieur oder Ingenieurin (Studium von mindestens drei Jahren in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung; § 6 NIngG, § 1 BremIngG)
  • Beratender Ingenieur oder Beratende Ingenieurin (nur mit Eintragung in die Liste der Kammer)
  • Geschützt sind auch ähnliche Bezeichnungen und Wortverbindungen mit diesen Titeln (§ 1 Absatz 3 NIngG)

Voraussetzungen für die Eintragung

  • Beratende Ingenieure: Ingenieurtitel, drei Jahre Berufspraxis, Berufshaftpflichtversicherung und ein Bezug zum Land (Niedersachsen: Wohnsitz, Niederlassung oder Berufsausübung; Bremen: Wohnsitz, Niederlassung oder Dienstort). Niedersachsen verlangt zusätzlich vier eintägige Fortbildungen (§ 10 NIngG, § 6 BremIngG)
  • Entwurfsverfasser (Niedersachsen) und Bauvorlageberechtigte (Bremen): Studium des Bauingenieurwesens und zwei Jahre Tätigkeit in der Objekt- beziehungsweise Entwurfsplanung von Gebäuden. Niedersachsen verlangt zusätzlich die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer (§ 19 NIngG, § 13a BremIngG)
  • Tragwerksplaner: Studium des Bauingenieurwesens (in Niedersachsen auch des Hochbaus) und Berufserfahrung in der Tragwerksplanung, in Niedersachsen drei Jahre, in Bremen zwei Jahre (§ 21 NIngG, § 13e BremIngG)
  • Zuverlässigkeit: Die Eintragung wird versagt, wenn Tatsachen sie in Frage stellen. In Bremen ist bei jeder Eintragung ein Führungszeugnis vorzulegen

Berufspflichten

  • Gewissenhafte Berufsausübung nach gesicherten technischen Erkenntnissen
  • Berufliche Fortbildung nach der Fortbildungssatzung der Kammer
  • Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Auftraggeber
  • Nur Unterlagen unterschreiben, die man selbst oder unter eigener Leitung und Verantwortung gefertigt hat (§ 40 Absatz 2 NIngG)
  • Ausreichende Haftpflichtversicherung bei eigenverantwortlicher Tätigkeit für andere. In Niedersachsen mindestens 1,5 Mio. € für Personenschäden und 200.000 € für Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall (§ 11, § 40 Absatz 2 NIngG)
  • Beratende Ingenieure: unabhängige Berufsausübung ohne eigene oder fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen

Quelle: Niedersächsisches Ingenieurgesetz (§§ 1, 6, 10, 11, 19, 21, 24, 40; Fassung vom 18. Juni 2024); Bremisches Ingenieurgesetz (§§ 1, 4 bis 6, 13a, 13e, 25); ingenieurkammer.de, ikhb.de

02Zuständigkeit

Wer was unterschreiben darf: das Land des Bauorts entscheidet

Maßgeblich ist stets das Recht des Bauortes zum Zeitpunkt Ihres Antrags. Landesbauordnungen ändern sich laufend, die Bremische Landesbauordnung zum Beispiel zum 1. Januar 2027. Die Angaben zu Niedersachsen beruhen auf dem Ingenieurgesetz und den Arbeitshilfen der niedersächsischen Kammern (2024 und 2025). Andere Länder regeln diese Fragen in ihren eigenen Gesetzen.

  • Bauvorlagen für genehmigungspflichtige Gebäude

    Bauvorlagen muss grundsätzlich eine bauvorlageberechtigte Person erstellen. Wer das ist, regelt die Bauordnung des Landes. Für kleinere Vorhaben nennen die Gesetze weitere Berechtigte.

    Niedersachsen
    Personen, die den Titel „Architekt“ führen dürfen, und Bauingenieure in der Liste der Entwurfsverfasser der Ingenieurkammer Niedersachsen. Eintragungen in anderen Ländern gelten auch.§ 53 NBauO, § 19 NIngG
    Bremen
    Personen, die den Titel „Architekt“ führen dürfen, und Personen in der Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer. Eintragungen anderer Länder gelten auch.§ 65 BremLBO
  • Standsicherheitsnachweis (Statik)

    Für die Statik kommt es in beiden Ländern auf die Liste der Tragwerksplaner an. Sie ist eine andere Liste als die der Entwurfsverfasser und Bauvorlageberechtigten.

    Niedersachsen
    Nachweise, die die Bauaufsicht nicht prüft, müssen von Personen aus der Liste der Tragwerksplaner der Ingenieurkammer Niedersachsen (oder einem entsprechenden Verzeichnis eines anderen Landes) stammen. Sonst prüft die Bauaufsicht auch sie.§ 65 Absatz 4 und 5 NBauO
    Bremen
    Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 erstellen Personen aus der Liste der Tragwerksplaner (Eintragungen anderer Länder gelten auch) oder anerkannte Prüfingenieure für Standsicherheit den Nachweis.§ 66 Absatz 2 BremLBO
  • Bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises

    Die Prüfung nimmt die Bauaufsicht vor, nicht das planende Büro. Ob geprüft wird, hängt vom Land, von der Gebäudeklasse und von der Nutzung ab.

    Niedersachsen
    Zu prüfen ist der Nachweis unter anderem bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 und bei sonstigen Gebäuden, abgesehen von kleinen Ausnahmen.§ 65 Absatz 3 NBauO
    Bremen
    Anerkannte Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen im Auftrag der Bauaufsicht. Vorgeschrieben ist das bei den Gebäudeklassen 4 und 5.§ 66 Absatz 3 BremLBO, BremPPV

Was die Eintragung als Entwurfsverfasser bedeutet

In Niedersachsen führt die Ingenieurkammer die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser. Eingetragen wird auf Antrag, wer in Niedersachsen wohnt, niedergelassen ist oder nicht nur vorübergehend arbeitet, Bauingenieurwesen studiert hat und danach mindestens zwei Jahre in der Objektplanung von Gebäuden tätig war. Eintragen lassen kann sich in der Regel nur ein Mitglied einer Ingenieurkammer (§ 19 NIngG). Hier steht in einfachen Worten, was das erlaubt und was nicht.

Das erlaubt die Eintragung

  • Bauvorlagen für genehmigungspflichtige Gebäude erstellen und einreichen. Die Ingenieurkammer spricht von einer uneingeschränkten Bauvorlageberechtigung.
  • In Niedersachsen als Entwurfsverfasser auftreten. Wer entwirft, trägt die Verantwortung dafür, dass der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht (§ 53 NBauO).
  • Auch außerhalb Niedersachsens ist die Eintragung nützlich, soweit die Bauordnung des Landes sie anerkennt. Bremen erkennt Eintragungen anderer Länder an (§ 65 BremLBO). Für jedes andere Land muss das gesondert geprüft werden.

Das erlaubt die Eintragung nicht

  • Sie ist kein Titel. „Architekt“ bleibt den in der Architektenliste Eingetragenen vorbehalten, „Beratender Ingenieur“ den Eingetragenen der Liste der Beratenden Ingenieure (§ 1 NIngG).
  • Sie ersetzt nicht die Liste der Tragwerksplaner. Standsicherheitsnachweise, die die Bauaufsicht nicht prüft, verlangen in Niedersachsen diese Eintragung (§ 65 Absatz 4 NBauO).
  • Sie gilt für die eingetragene Person. Andere Mitarbeiter eines Büros sind dadurch nicht bauvorlageberechtigt.

Quelle: § 19 NIngG, § 53 und § 65 NBauO; ingenieurkammer.de

03Verlässlichkeit

Worauf Sie sich verlassen können

  • Geschützte Titel

    Wer „Architekt“ oder „Beratender Ingenieur“ führt, muss in der Liste der jeweiligen Kammer stehen. Das unberechtigte Führen der Bezeichnung, auch in Wortverbindungen, ist eine Ordnungswidrigkeit.

    § 1, § 47 NIngG; § 2 BremArchG; § 5 BremIngG

  • Haftpflichtversicherung

    Wer freiberuflich für andere plant, muss sich ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichern. Die Kammern überwachen das. Wer Beratender Ingenieur werden will, weist die Versicherung bei der Eintragung nach.

    § 11, § 40 NIngG; § 13 BremArchG; § 6, § 25 BremIngG

  • Fortbildungspflicht

    Kammermitglieder sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Normen, Bauordnung und Energierecht ändern sich laufend.

    § 40 NIngG; § 13 BremArchG; § 25 BremIngG

  • Unabhängigkeit

    Beratende Ingenieure dürfen keine eigenen oder fremden Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgen, die mit ihrer Tätigkeit zusammenhängen. Ihr Rat ist nicht an den Verkauf von Produkten gebunden.

    § 40 Absatz 3 NIngG; § 4, § 25 BremIngG

  • Vier-Augen-Prinzip bei der Statik

    Bei größeren Gebäuden wird der Standsicherheitsnachweis zusätzlich bauaufsichtlich geprüft. Planer und Prüfer sind verschiedene Personen.

    § 65 NBauO; § 66 BremLBO, BremPPV

  • Berufsaufsicht

    Die Kammern überwachen die Erfüllung der Berufspflichten und können Verstöße ahnden. Bei Streit gibt es einen Weg außerhalb des Gerichts: Die Ingenieurkammer Niedersachsen wirkt auf die Beilegung von Streitigkeiten aus der Berufsausübung hin, die Architektenkammer Bremen vermittelt auf freiwilliger Grundlage.

    § 27, § 41 NIngG; § 12 BremArchG

  • Honorar in Textform

    Das Honorar richtet sich nach einer Vereinbarung in Textform. Verbraucher müssen vor Vertragsschluss darauf hingewiesen werden, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar vereinbart werden kann. Die HOAI ist Bundesrecht und gilt in allen Ländern.

    § 7 HOAI

  • Einheitliche Regeln der Technik

    Für die Tragwerksplanung gelten in Deutschland die Eurocodes mit den Nationalen Anhängen. Jede Berechnung lässt sich daran messen.

    DIN EN 1990 bis 1999

04Unser Büro

Unsere Angaben

Diese Angaben stammen aus dem Impressum und sind die Grundlage für alles, was wir über unsere Qualifikation sagen.

Zum Impressum

Akademischer Grad
M.Sc.
Berufsbezeichnung und Eintragung (Ingenieur)
M.Sc. Eng., eingetragen in der Liste der Entwurfsverfasser (§ 19 NIngG)
Zuständige Kammer (Ingenieur)
Ingenieurkammer Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Hohenzollernstraße 52, 30161 Hannover
Eintragungsnummer (Ingenieurkammer)
Nr. 203761 in der Liste der Entwurfsverfasser, eingetragen seit 28.09.2023
Berufshaftpflichtversicherung
HDI Versicherung AG, 30650 Hannover (Planungshaftpflichtversicherung der KP6 GmbH & Co. KG)
Versicherte Tätigkeit
Planungsleistungen im Bauingenieurwesen und in der Architektur
Versicherungssumme
je Versicherungsfall 3.000.000 € für Personenschäden und 500.000 € für Sach- und Vermögensschäden (pauschal); Jahreshöchstleistung: das Dreifache

Nächster Schritt

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