Kammerart 01
Ingenieurkammern der Länder
Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das Ingenieurrecht ist Landesrecht: Jedes Land regelt selbst, wer sich eintragen lassen kann. Die Kammer führt die Listen und überwacht die Berufspflichten ihrer Mitglieder.
- Beratende Ingenieure
- Entwurfsverfasser / Bauvorlageberechtigte
- Tragwerksplaner
- Freiwillige Mitglieder
Beispiele
- Niedersachsen
- Ingenieurkammer Niedersachsen, Hannover
- Bremen
- Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen
Geschützte Titel
- Ingenieur oder Ingenieurin (Studium von mindestens drei Jahren in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung; § 6 NIngG, § 1 BremIngG)
- Beratender Ingenieur oder Beratende Ingenieurin (nur mit Eintragung in die Liste der Kammer)
- Geschützt sind auch ähnliche Bezeichnungen und Wortverbindungen mit diesen Titeln (§ 1 Absatz 3 NIngG)
Voraussetzungen für die Eintragung
- Beratende Ingenieure: Ingenieurtitel, drei Jahre Berufspraxis, Berufshaftpflichtversicherung und ein Bezug zum Land (Niedersachsen: Wohnsitz, Niederlassung oder Berufsausübung; Bremen: Wohnsitz, Niederlassung oder Dienstort). Niedersachsen verlangt zusätzlich vier eintägige Fortbildungen (§ 10 NIngG, § 6 BremIngG)
- Entwurfsverfasser (Niedersachsen) und Bauvorlageberechtigte (Bremen): Studium des Bauingenieurwesens und zwei Jahre Tätigkeit in der Objekt- beziehungsweise Entwurfsplanung von Gebäuden. Niedersachsen verlangt zusätzlich die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer (§ 19 NIngG, § 13a BremIngG)
- Tragwerksplaner: Studium des Bauingenieurwesens (in Niedersachsen auch des Hochbaus) und Berufserfahrung in der Tragwerksplanung, in Niedersachsen drei Jahre, in Bremen zwei Jahre (§ 21 NIngG, § 13e BremIngG)
- Zuverlässigkeit: Die Eintragung wird versagt, wenn Tatsachen sie in Frage stellen. In Bremen ist bei jeder Eintragung ein Führungszeugnis vorzulegen
Berufspflichten
- Gewissenhafte Berufsausübung nach gesicherten technischen Erkenntnissen
- Berufliche Fortbildung nach der Fortbildungssatzung der Kammer
- Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Auftraggeber
- Nur Unterlagen unterschreiben, die man selbst oder unter eigener Leitung und Verantwortung gefertigt hat (§ 40 Absatz 2 NIngG)
- Ausreichende Haftpflichtversicherung bei eigenverantwortlicher Tätigkeit für andere. In Niedersachsen mindestens 1,5 Mio. € für Personenschäden und 200.000 € für Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall (§ 11, § 40 Absatz 2 NIngG)
- Beratende Ingenieure: unabhängige Berufsausübung ohne eigene oder fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen
Quelle: Niedersächsisches Ingenieurgesetz (§§ 1, 6, 10, 11, 19, 21, 24, 40; Fassung vom 18. Juni 2024); Bremisches Ingenieurgesetz (§§ 1, 4 bis 6, 13a, 13e, 25); ingenieurkammer.de, ikhb.de